Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt aufgrund des sehr schlechten Zustandes die Sanierung der Gehlsheimer Straße auf dem Abschnitt zwischen Bruchweg und Gehlsheimer Str. 1a.
Zum Schutz der im Planungsgebiet betroffenen Bäume und Tierarten sind die Tierarten zu erfassen und ein Artenschutzfachbeitrag zu erstellen (Los 1) sowie im Rahmen von Planungs- undBauphase eine UBB für die Schutzgüter einzubeziehen (Los 2).
Los 1: Artenschutzbelange (Artenerfassung und Erstellung eines Artenschutzfachbeitrages)
Los 2: Umweltbaubegleitung für Baum und Artenschutz
Preis
im vorherigen Verfahren (Verhandlungsverfahren mit TNW) keine Angebote erhalten
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt undgegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zurBewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.