Los 2, Öffnung des ZingelgrabensDie Hanse- und Universitätsstadt plant die Wiederöffnung des Zingelgrabens zur Schaffung einer naturräumlichen Verbindung zwischen Zingelwiese und dem Unterwarnowraum.
Wesentlicher Leistungsumfang: - Flächenberäumung 10.000 m²- Asbestsanierung 3.000 t- Schadstoffbelasteter Boden beräumen 12.000 m³- Rohrverlängerung DN1200 mit Auslaufbauwerk und Böschungssicherung 22m- Herstellung einer neuen Wasserfläche 3.200 m²- Neubau Geh- und Radweg 1.000 m²- Zuwegung, ungebundene Flächenbefestigung, 2.000 m²- Straßenbeleuchtung 7 St.- Landschafts- und Vegetationsarbeiten 9.000 m²
Wertungssumme einschl. evtl. Nebenangebote
Referenzprojekt des Bieters, vergleichbar mit dem gestellten Leistungsumfang
Ausführungskonzept, Eigener Bauzeitenplan
Ausführbarkeit, Risikoübernahme, Qualitätserhöhung, Folgekosten
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.