Leistungsgegenstand sind Planungsleistungen für einen Maritimen Sicherheitshafen Rostock an der Feuerwache See. Die Planungsleistungen beinhalten die Erstellung einer Machbarkeitsstudie mit Variantenuntersuchung sowie eine Kostenschätzung.Die Ufersicherung und Steganlagen sind zu erneuern bzw. neuzugestalten. Zur Schaffung von neuen Liegekapazitäten für Schlepper oder Schleppschiffe und Liegeplätze für Feuerlösch- und Ölbekämpfungsschiffe sind Möglichkeiten zu untersuchen und in spezifischen Varianten und Lösungsvorschlägen zu entwickeln. Dabei ist zu prüfen, ob und wie der Bedarf an Liegeplätzen in diesem Hafengebiet realisiert werden kann unter Berücksichtigung aller relevanten zu untersuchenden Aspekte.Vergeben werden sollen Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 und 2 der Leistungsbilder nach HOAI: Objektplanung Ingenieurbauwerke, Fachplanung Tragwerksplanung und Fachplanung Technische Ausrüstung.Eine detailliertere Beschreibung des Umfangs der zu beschaffenden Planungsleistungen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
-siehe Vergabeunterlagen-
siehe Beschreibung Zuschlags- bzw. Wertungskriterien
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Dieses Verfahren ist eine Neuauflage zum aufgehobenen nationalen Verfahren Nr. F05/83.1/25.