Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag in die Liste des Vereins für
die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. (Präqualifikationsverzeichnis). Bei Einsatz von
Nachunternehmen ist auf gesondertes Verlangen nachzuweisen, dass diese präqualifiziert sind oder die
Voraussetzung für die Präqualifikation erfüllen. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe
der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.
(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit dem Angebot das
ausgefüllte Formblatt Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf
gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Gelangt das Angebot in die engere
Wahl, sind die Eigenerklärungen (auch die der Nachunternehmen) auf gesondertes Verlangen durch Vorlage
der in der "Eigenerklärung zur Eignung" genannten Bescheinigungen zuständiger Stellen zu bestätigen.
Bescheinigungen, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, ist eine Übersetzung in die deutsche
Sprache beizufügen.
Darüber hinaus hat der Bieter zum Nachweis seiner Fachkunde folgende Angaben gemäß § 6a Abs. 3 VOB/A zu
machen:
- Nachweis Güteschutz Kanalbau AK 1