Projekt 1, Los 2: Abbruch und Rückbau
Wesentlicher Leistungsumfang: - Baustelleneinrichtung und bauzeitige Verkehrssicherung einschl. Arbeits-, Emissions- und Immissionsschutzmaßnahmen- Asbest-Teilsanierung durch Aufnahme und Entsorgung asbesthaltiger Produkte auf frei zugänglichen Außenflächen auf ca. 1.500 m²- Baumfällarbeiten inkl. Wurzelrodung: ca. 220 Einzelbäume (DU von 0,15 bis 1,20 m)- Gehölzbeseitigung und Grasschnitt auf etwa 2.000 m²- Gebäudeberäumung und Rückbau baulicher Anlagen wie Leitungen aller Art - Gebäuderückbau begehbarer Gebäude- Gebäuderückbau einsturzgefährdeter Gebäude- Schadstoffsanierung in und außerhalb von Gebäuden u.a. durch manuelles Sortieren in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle- Verwertungs- und Entsorgungsleistungen einschl. Beprobung und Analytik
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.