Die/Der Auftragnehmer/-in ist aufgrund der E-Rechnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) verpflichtet, der Auftraggeberin Rechnungen ausschließlich in einem elektronischen Format (als sog. XRechnung) zu erteilen. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in 3 Abs. 2 der ERechVO M-V geregelt. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes (OZG-RE) zu nutzen. Damit die Rechnungen der Auftraggeberin korrekt zugeordnet werden können, ist die Angabe der folgenden Leitweg-ldentifikationsnummer zwingend erforderlich: 13075039-K006-79. Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch i. S. d. ERechVO M-V gestellt wer-den, keinen Verzug nach 286 Abs. 3 BGB begründen.