Lieferung eines Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeuges HLF 20
Los 1:Lieferung eines fabrikneuen Feuerwehrfahrzeuges mit feuerwehrtechnischem Aufbau als Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF 20 mit Gruppenkabine und der Verlastung der geforderten Beladung aus Los 2
Los 2:Lieferung der feuerwehrtechnischen Beladung für ein HLF 20, bestehend aus Beladung nach DIN 14530-27 und Zusatzbeladung
Amt für Bürgerservice und BrandschutzAbteilung Brandschutz
Los 1:Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots erfolgt für das Los 1 nach der "Einfachen Richtwertmethode" gemäß UfAB 2018.04. Danach wird eine Kennzahl (Z) für das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Das Angebot mit der höchsten Kennzahl erhält den Zuschlag.
Kennzahl (Z) = Summe der Bewertungspunkte (B) x 1.000/Gesamtangebotspreis P
Los 2:Die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes für das Los 2 erfolgt ausschließlich über die Bewertung des Angebotspreises.
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
RathausMarkt17489 Greifswald
nicht öffentlich, elektronische Angebotsöffnung durch zwei befugte Personen
Unterlagen und Angaben mit Ausnahme des Angebotsschreibens werden nachgefordert.
zum Los 1: Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 (Qualitätsmanagementsystem) oder gleichwertig
zum Los 1:Einreichung von diversen Datenblättern, Eigenerklärungen, Konfigurationen, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen von technischen Bestandteilen gemäß "5.3 Wertung der Angebote"
Die/Der Auftragnehmer/in ist aufgrund der E-Rechnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) verpflichtet, der Auftraggeberin Rechnungen ausschließlich in einem elektronischen Format (als sog. XRechnung) zu erteilen. Ausnahmen von der Verpflichtung sind in 3 Abs. 2 der ERechVO M-V geregelt. Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen ist die OZG-konforme Rechnungseingangsplattform des Bundes(OZG-RE) zu nutzen. Damit die Rechnungen der Auftraggeberin korrekt zugeordnet werden können, ist die Angabe der folgenden Leitweg-ldentifikationsnummer zwingend erforderlich: 13075039-K015-52. Die Parteien vereinbaren, dass Rechnungen, die nicht elektronisch i. S. d. ERechVO M-V gestellt werden, keinen Verzug nach 286 Abs. 3 BGB begründen.