Übernahme des Empfangs- und Sicherheitsdienstes im Rathaus und Stadthaus für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zu feststehenden Zeiten
Übernahme des Empfangs- und Sicherheitsdienstes im Rathaus (Los 1) und Stadthaus (Los 2) für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zu feststehenden Zeiten
RathausMarkt
StadthausMarkt 15
STVS x geschätzter Jahresumfang in h x vier Vertragsjahre
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.