Übernahme des Empfangs- und Sicherheitsdienstes im Rathaus und Stadthaus für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zu feststehenden Zeiten
Übernahme des Empfangs- und Sicherheitsdienstes im Rathaus (Los 1) und Stadthaus (Los 2) für die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung zu feststehenden Zeiten
RathausMarkt
StadthausMarkt 15
STVS x geschätzter Jahresumfang in h x vier Vertragsjahre
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rathaus, Markt
nicht öffentlich, elektronische Angebotsöffnung durch zwei befugte Personen
Unterlagen und Angaben mit Ausnahme des Angebotsschreibens werden nachgefordert.
Nachweis über die Versicherungen gegen Personen- (mind. 3 Mio. EUR) und Sachschäden (mind. 2 Mio. EUR) mit Angabe der Deckungssummen
Zertifizierung nach DIN 77200-1:2022-10 Sicherheitsdienstleistungen bzw. ein gleichwertiger Nachweis
mindestens drei mit dem Auftrag bezüglich Leistungsgegenstand und Auftragswert vergleichbare Referenzen aus den letzten fünf Jahren über Bewachungsleistungen in öffentlichen Einrichtungen
Gewerbeerlaubnis sowie die erforderlichen Nachweise nach § 34a Abs. 1 GewO
Einreichung einer Eigenerklärung, dass ausschließlich Personal eingesetzt wird, das- körperlich, geistig und sprachlich zur Erfüllung der vertraglichen Bewachungsleistungen geeignet ist, wobei sprachlich geeignet bedeutet, dass das Personal sich in Wort und Schrift in deutscher Sprache verständigen kann,- für das ein tadelloses polizeiliches Führungszeugnis vorliegt,- das eine Unterrichtung nach § 34a GewO durch die Industrie- und Handelskammer erhalten hat und- das eine entsprechende Erste-Hilfe-Ausbildung erhalten hat.Einreichung einer Eigenerklärung, dass im Auftragsfall auf Verlangen der Auftraggeberin der/die Bietende die vorstehenden Einzelnachweise vor Leistungsbeginn bzw. vor dem ersten Einsatz der betreffenden Mitarbeitenden vorlegt.