Vorzulegende Nachweise:
Nachweis Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 9611; Bieter müssen mit Angebotsabgabe und während der Werkleistung die fachliche Qualifikation (Fachkunde, technische Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit der technischen Vertragserfüllung) und Gütesicherung des Unternehmens nachweisen. Die Anforderungen der vom Deutschen Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e. V. herausgegebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 9611) sind für die nachstehend angegebene(n) Beurteilungsgruppe(n) zu erfüllen und mit Angebotsabgabe nachzuweisen: D,I und R.
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen und die Gütesicherung des Unternehmens nach Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 mit dem Besitz des entsprechenden RAL-Gütezeichens Kanalbau für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist.
Der Nachweis gilt insbesondere als gleichwertig erbracht, wenn der Bieter die Erfüllung der Anforderungen durch einen Prüfbericht entsprechend Güte- und Prüfbestimmungen Abschnitt 4.1 für die geforderte(n) Beurteilungsgruppe(n) nachweist und
eine Verpflichtung vorlegt, dass der Bieter im Auftragsfall für die Dauer der Werkleistung einen Vertrag zur Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 entsprechend Abschnitt 4.3 abschließt und die zugehörige "Eigenüberwachung" entsprechend Abschnitt 4.2 durchführt.
- Das für die Feststellung des Istzustandes Abwasserkanal (Kanal TV Inspektion) eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau besitzen. Darüber hinaus sind nachzuweisen:
o eine erfolgreiche Inspektionsschulung bzw. -ausbildung,
o eine mindestens dreijährige Inspektionspraxis.
- Nachweise Dichtheitsprüfung.
- Das eingesetzte Personal muss bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen aus dem Kanalbau besitzen. Darüber hinaus ist nachzuweisen:
o eine erfolgreiche Schulung bzw. Ausbildung zur Dichtheitsprüfung,
o eine mindestens einjährige Prüfpraxis.
Bau-, betriebs- und materialtechnisches Fachwissen, Kenntnisse zur Entsorgung und
erfolgreiche Schulung bzw. Ausbildung gelten als erbracht durch Vorlage geeigneter
Schulungsnachweise.; Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung