Dienstleistung
Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber ab dem 01.04.2025, 00:00 Uhr die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft Liebig Weg durchgängig durch zwei Wachleute (zwei Wachleute in Tagschicht und zwei Wachleute in Nachtschicht). Das Objekt besteht aus einem Gebäude sowie dem dazugehörenden Außengelände. Die Gemeinschaftsunterkunft bietet Platz für bis zu 83 Personen. Bei dem untergebrachten Personenkreis handelt es sich um Asylbewerber und sonstige ausländische Flüchtlinge.
Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.04.2025, 00:00 Uhr und wird zunächst bis zum 31.12.2026 geschlossen. Sofern und solange es nicht gekündigt wird, verlängert es sich auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils drei Monate zum Monatsende.
niedrigster Preis des Angebotes
Leistungspunktzahl des Angebots
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1) Die Wertung der Angebote erfolgt nach der einfachen Richtwertmethode. Die Wertungskennzahl ergibt sich wie folgt: Leistungspunktzahl des Angebots geteilt durchPreis des Angebots.
2) Mit dem Angebot ist eine Konzeption zum Fragenkatalog einzureichen, welche bewertet wird. Der Fragenkatalog liegt den Vergabeunterlagen bei.
3) Innerhalb der Angebotsfrist besteht die Möglichkeit, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren.