1. Eignungsnachweise: 1.1 Der Feuerwerker bzw. die vorgesehene leitende Person muss eine verantwortliche Person gem. § 19 Sprengstoffgesetz (Räumstellenleiter) sein und im Besitz eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 Sprengstoffgesetz sein. 1.2 Räumarbeiter und Sondenführer müssen mindestens zwei Jahre praktische Tätigkeit in der Kampfmittelräumung oder einen gültigen Nachweis der Teilnahme an einem 16-stündigen Einführungslehrgang über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, zum Aufsuchen von Fundmunition, über Bergungs- und Sondiertechnik sowie über die Gefährdung durch Kampfmittel und Sicherheitsbestimmungen nachweisen. 1.3 Die tätigen Personen des AN müssen mit den Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, der Bergungs- und Sondiertechnik, der Gefährdung durch Kampfmittel und Sicherheitsbestimmungen vertraut sein und entsprechende Unterweisungen nachweisen. 1.4 Nachweis der gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG: Die Kampfmittelräumfirma hat die Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang, Verkehr und Einfuhr von/mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich nachzuweisen. Hinweis: Weder die Suche nach Kampfmitteln (Sondierung), noch die Räumung von Kampfmitteln darf von Firmen ohne Erlaubnis nach § 7SprengG durchgeführt werden. 1.5 Nachweis über landesrechtlich erforderliche Erlaubnisse zur Ausführung von KMR-Arbeiten, (hier für MV): Registerführung § 4 KampfMV M-V