Brückenneubau: Geh- und Radwegbrücke als Stahlbrücke mit Betonfahrbahn als Mehrfeldbauwerk über die Warnow im Stadtzentrum von Rostock
Über der Bundeswasserstraße ist die Geh- und Radwegbrücke als Klappbrücke (25,74 m) mit Hydraulikantrieb ausgebildet sowie werden Leitwerke und Wartestellen errichtet.Das Hauptfeld (70,00 m) über die Warnow besteht aus einem Zügelgurt-Tragwerk mit Seilabspannungen an hohen Stahlpylonen, wobei durch die gebogene Linienführung des Bauwerks eine einseitige Aufhängung des Decks konzipiert wurde. Gegründet wird das Bauwerk im Gewässer auf eingebrachten Stahlrohrpfählen als Monopiles bzw. als Pfahlböcke in den Pylonen- und Klappbrückenachsen.Die Gründung des Kaibauwerk erfolgt durch eine Landgewinnung im Spundwandkasten und eingebrachten Stahlrohrpfählen. Das Widerlager Nord wird ebenfalls auf Stahlrohrpfählen tiefgegründet.Der Überbau besteht aus einem Stahltragwerk sowie einer Betonfahrbahnplatte, das gestaltete Geländer besteht aus einer Drahtgitterfüllung.Zudem wird das Bauwerk mit einer Beleuchtung ausgestattet.
Gesamtstützweite 541,16 m Breite zw. Geländern 6,00 m
Preiskriterium für "Niedrigster Preis (ohne Kriterien)"
- Maßnahme Nr. 2 V - Angepasste Baustellenbeleuchtung- Maßnahme Nr. 7 V - Tageszeitliche Bauzeitenregelung für schallintensive Arbeiten- Maßnahme Nr. 9 V - Fischotterberme Widerlager Nord - Maßnahme Nr. 10 V - Minderung Bauschall- Maßnahme Nr. 12 V - Schutz des Bodens/Bodenschutzbegleitung- Maßnahme Nr. 13 V - Schutz des Gewässers 1 (Lagerung Stoffe, Vorhalten Ölbinde- undÖlsperrmittel, Betriebsmittel Baumaschinen und Anstrichstoffe)- Maßnahme Nr. 14 V - Schutz des Gewässers 2 (Entstehung Trübungsfahnen)- Maßnahme Nr. 15 V - Vermeidung von Staubentwicklung- Maßnahme Nr. 17 V - Schutz des Gewässers 3 (Behandlung / Reinigung und die Verbringungdes anfallenden Bauwassers)
Es gilt das Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) verbunden mit den Arbeitsbedingungen des/der in der Mindestarbeitsbedingungenverordnung (MinArbBV M-V) für repräsentativ erklärten Tarifvertrages/Tarifverträge.
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. - Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Bindefrist: Nach Ablauf der Bindefrist sind Bieter bis zum Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist (siehe Deckblatt) an ihr Angebot gebunden. Verzögert sich die Zuschlagserteilung wegen eines Nachprüfungsverfahrens, so sind die am Nachprüfungsverfahren beteiligten Bieter bis vier Wochen nach Rechtskraft des letztinstanzlichen Beschlusses an ihr Angebot gebunden. Beteiligte an einem Nachprüfungsverfahren, deren Angebot nicht für den Zuschlag in Betracht kommt, werden auf Wunsch aus der Bindefrist entlassen. Gleiches gilt für alle Bieter unter den Voraussetzungen der §§ 313 und 314 BGB.
Die Vergabe der Bauleistung hängt vom Vorliegen der Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses und der Bereitstellung der Fördermittel ab.Es kann zu Verzögerungen im Verfahren kommen, da Rechtsbehelfe eine aufschiebende Wirkung haben können.
Grundsätzlich erfolgt die Kommunikation über DTVP über die Funktion "Kommunikation". Angebote dürfen ausschließlich verschlüsselt über DTTVP eingereicht werden. Angebote, die per E-Mail oder über die Funktion "Kommunikation" eingehen, werden aufgrund der Nichteinhaltung der Form gemäß § 42 Absatz 1 Punkt 1 UVgO / § 16 Absatz 1 Nr. 2 VOB/A / § 57 Absatz 1 Nr. 1 VgV ausgeschlossen. Das Angebot, einschließlich aller Unterlagen, muss bis zum angegebenen Angebotsfristablauftermin zur angegebenen Uhrzeit, beim Vergabemarktplatz elektronisch eingegangen sein. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots. Das Angebot muss vollständig vor Ablauf der Angebotsfrist eingegangen sein, d.h. der "Upload" auf dem Server muss abgeschlossen sein. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Übermittlung des Angebots an.
Die in den Ausschreibungs-/Vergabeunterlagen enthaltenen Dokumente und Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ausschließlich zur Angebotserstellung/Auftragsausführung verwendet werden. Die Weitergabe an nicht am Verfahren beteiligte Dritte ist untersagt. Gem. DSGVO Art. 6 Abs. 1 b werden im Rahmen des Vergabeverfahrens zur Verfügung gestellte, auch personenbezogene Informationen und Daten erfasst, organisiert, gespeichert, verwendet und gelöscht. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens, des Förder- und Rechnungsprüfungsverfahrens und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist werden die Daten gelöscht.
gemäß § 16a EU VOB/A
Angaben, dass nachweislich keine Ausschlussgründe gem. § 123 & § 124 GWB vorliegen; ggf. Nachweise hinsichtlich einer durchgeführten Selbstreinigung gem. § 125 GWB.
Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt wurde: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit das Finanzamt derartige Bescheinigungen ausstellt.
Angaben, dass die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt wurde: Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, soweit Ihr Unternehmen beitragspflichtig ist.
Referenzen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Angaben zu geeigneten Referenzen über die Ausführung der Bauleistungen in den letzten fünfabgeschlossenen Kalenderjahren, die mit der zu vergebenen Leistung vergleichbar sind.ReferenzanforderungenBrückenbau:- Mind. 2 abgeschlossene Brückenbauprojekte in Stahlverbundbauweise mit mind. 15 Mio. EUR BruttoBauvolumenSpezialbrückenbau:- Mind. 1 abgeschlossenes Brückenbauprojekt mit Herstellung einer Schrägseilbrücke (vollständigesBauwerk oder feldweise Ausführung)Hydraulikantriebe:- Mind. 1 abgeschlossenes Bauprojekt mit Herstellung bzw. Einbau von hydraulischen Antrieben beibeweglichen Brückenbauwerken, Wehren, Schleuse oder FähranlegernWasserbau:- Mind. 2 abgeschlossene Bauprojekte mit Einbringen von Stahlrohren mit einem Mindestdurchmesservon 1.000 mm von schwimmender Technik ausHinweise:Sollte ein Bauprojekt mehrere oder alle Anforderungen erfüllen, dann kann dieses Bauprojekt mehrfacheingetragen werden. Die Referenzen können auch im Rahmen der Eignungsleihe vonNachunternehmern angeboten werden.
Qualifikation AN (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung): Nachweise Qualifikation AN:Brückenbeläge auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus zwei Bitumen-SchweißbahnenDie Fachkunde des AN muss mit einer der folgenden Qualifikationen nachwiesen werden:109 HVA B-StB Vorlage Vorzulegende Unterlagen 03-23 Seite 2- Bescheinigung des Ausbildungsbeirates "Verarbeiten von Kunststoffen im Betonbau" beimDeutschen Beton- und Bautechnik-Verein e. V. (SIVV-Schein),- Schulung zum Asphaltbauer- Ausbildung zum Bauwerksabdichter- einen gleichwertigen Nachweis.Ausführung Korrosionsschutz:Die Fachkunde des AN muss mit einer der folgenden Qualifikationen nachwiesen werden:- bei inländischen Bietern durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbeirates beimBundesverband Korrosionsschutz e.V. (KOR-Schein),- bei ausländischen Bietern durch einen gleichwertigen Qualifikationsnachweis zu belegenIm Abstand von höchstens 5 Jahren ist eine Nachschulung nach den Vorgaben desAusbildungsbeirates durchzuführen.Reaktionsharzgebundene Dünnbeläge auf StahlDie Fachkunde des AN muss mit einer der folgenden Qualifikationen nachwiesen werden:- die Bescheinigung des Ausbildungsbeirates "Verarbeiten von Kunststoffen im Betonbau" beimDeutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (SIVV-Schein) oder- den Korrosionsschutzschein oder- den Nachweis einer Aufschulung zum Asphaltbauer oder- den Nachweis einer Ausbildung zum Bauwerksabdichter oder einen gleichwertigen Nachweis- und den dokumentierten Nachweis der Ausführung von Beschichtungsarbeiten mitReaktionsharzen auf Brücken.Reaktionsharzbeton PRCDie Fachkunde des AN muss mit einer der folgenden Qualifikationen nachwiesen werden:- bei inländischen Bietern durch eine Bescheinigung des Ausbildungsbeirats "Schutz undInstandsetzung im Betonbau" beim Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. (SIVVSchein),- bei ausländischen Bietern durch einen gleichwertigen QualifikationsnachweisEine Nachschulung ist im Abstand von höchstens drei Jahren entsprechend den Vorgaben desAusbildungsbeirates "Schutz und Instandsetzung im Betonbau" durchzuführen.StahlbauarbeitenStahlbauarbeiten im Werk und auf der Baustelle dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die folgendeNachweise der Qualifikation vorlegen:- gültiges Schweißzertifikat und gültige Bescheinigung über die werkseigeneProduktionskontrolle nach DIN EN 1090- 1 für Ausführungsklasse EXC 3 + EXC 2- Schweißaufsichtsperson mit umfassenden technischen Kenntnissen (C) nach EN ISO 14731Schweißen unter WasserDie Fachkunde des AN muss mit folgenden Qualifikationen nachwiesen werden:- Herstellerqualifikation und Nachweis gem. Anforderungen an Betriebe und Personal für dasnasse Unterwasserschweißen gem. DVS 1801, Klasse UBDie Präqualifikation muss mindestens folgende Teile enthalten:331-01 Betonarbeiten311-02 Betonfertigteilarbeiten311-06 Stahlverbundbauarbeiten311-07 Stahlbauarbeiten311-08 Seilsysteme311-10 Korrosionsschutzarbeiten311-11 Betonerhaltungsmaßnahmen311-12 Abdichtungsarbeiten
Es gelten die Zahlungsbedingungen der VOB/B.
gesamtschuldnerisch haftende Gesellschaft
Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen. §127 GWB