Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock schreibt als Träger der Schülerbeförderung im eigenen Wirkungskreis die pflichtige Aufgabe derBeförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen zum Besuch der Schulenaus.
Es gibt keinen Anspruch auf eine Mindestmenge an Beförderungsleistungen, da bei derBeförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen zu berücksichtigen ist, dasssich zu Beginn jedes neuen Schuljahres und auch während des Schuljahres die Schülerzahlen, die Stundenpläne der entsprechenden Schulen, die Schulstandorte und die Tourenpläne ändern können.
Eine weitere Besonderheit besteht darin, dass behinderte Schüler und Schülerinnenauch zu Schulen über die Stadtgrenze der Hanse- und Universitätsstadt bzw. derLandesgrenze von Mecklenburg-Vorpommern befördert werden müssen.
Einige Schüler und Schülerinnen verbleiben in der Regel die Woche über in Wohnheimen bzw. Internaten und müssen lediglich montags undfreitags befördert werden. In seltenen Ausnahmefällen kann eine Beförderung auchsonntags notwendig sein.
Der Auftraggeber hat eine einseitige Verlängerungsmöglichkeit um 24 Kalendermonate für den Zeitraum vom 01.07.2030 bis 30.06.2032.
Es ist nachzuweisen, dass nur Fahrzeuge zum Einsatz kommen, die unter die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung gem. Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV vom 10. Oktober 2006 (BGBI. l S. 2218), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. S.1474) in der jeweils geltenden Fassung fallen und die der Schadstoffgruppe 4 zuzuordnen sind, d.h. die zum Erhalt der sogenannten "grünen Plakette" berechtigt sind. Darüber hinaus ist der Einsatz von Fahrzeugen mit innovativen, umweltfreundlichen Antrieben, wie Elektro-, Erdgas-,oder Hybridantrieben ausdrücklich erwünscht.
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
1) Zuschlagskriterien: Preis 70 %, Qualität 30 % (davon Tourenplan 15 %, Ortungsmöglichkeit 10 %, Zertifikat "Sicher Beförderung von Kranken und Menschen mit Behinderungen" 5 %).
2) Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock behält sich für den Fall eines Auftragnehmerausfalls folgende Option gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 GWB vor: Für den Fall, dass der Auftragnehmer vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung oder Insolvenz ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 3 anzutragen.
Fehlende Unterlagen, deren Vorlage mit Angebotsabgabe gefordert war, werden nachgefordert, sofern dieses vergaberechtlich zulässig ist.
gemäß §§ 123 bis 126 GWB
Eigenerklärung zur Eignung (VVB 124_LD) (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Ergänzung der Eigenerklärung zur Eignung (VVB 124_LD) mit Benennung von mind. einer Referenzen aus den letzten drei Jahren von vergleichbar ausgeführten Leistungen (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Nachweis der Eintragung in ein Handels- oder Berufsregister sowie sonstige Existenznachweise (Nachweis in Kopie) (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung):
Es gelten die Zahlungsbedingungen der VOL/B.
Einzureichende Unterlagen:- Angebotsschreiben (VVB 633)- Auftragsverarbeitungsvertrag nach DS-GVO- Eigenerklärung Informationen zum Bieter (CSX 59)- Eigenerklärung zur Beachtung der Russland-Sanktionen- Erklärung Bieter-/Arbeitsgemeinschaft (VVB 234)- sofern zutreffend- Erklärungen nach dem TVgG M-V und der MinArbV M-V- Preisblatt- Verpflichtungen nach dem TVgG M-V- Verzeichnis der Leistungen/Kapazitäten anderer Unternehmen (VVB 235)- sofern zutreffend- Nachweis für die eingesetzten Fahrzeuge gem. Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV vom 10. Oktober 2006 (BGBI. l S. 2218) - Zuordnung der Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4- Erstellen und Einreichen eines fiktiven Tourenplanes für 1 Woche laut Adressliste des jeweiligen Loses (Mindestangaben siehe Leistungsbeschreibung)- Eigenerklärung, dass alle Fahrzeuge mit einer Freisprecheinrichtung sowie einer Navigationsmöglichkeit ausgerüstet sind
Beförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen zum Besuch von Schulen in den Orten: u.a. Neukloster, Bad Doberan, Graal-Müritz; weitere Schulen im Land M-V; Beförderung in der gesamten Bundesrepublik
Beförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen zum Besuch von Schulen in Güstrow
Beförderung von behinderten Schülern und Schülerinnen zum Besuch von Schulen in Rostock