Straßen und Kanalbauarbeiten (Verkehrsanlagenbau und Medientiefbau)
Das Bauvorhaben befindet sich im Südosten der Ortslage Waren (Müritz) und liegt an einer Trinkwasserschutzzone. Bestandteil des Bauvorhabens ist die Verkehrs- und Medienerschließung, umfangreiche Geländeprofilierung, inklusive Soleleitungsverlegung des nördlichen Wohngebietes des Bebauungsplanes Nr. 24A "Papenberg II. Baustufe".
GrobmengenTeil Außenanlagen:23.000 m3 Oberbodenarbeiten, 41.000 m3 Bodenarbeiten, 3.700 m3 ungeb. Tragschichtenmaterial,5.600 m2 Asphaltfahrbahn, 3.700 m2 Betonpflaster, 4.500 Betonborde, 1.000 m Pflasterrinne
Teil Erschließung:100 St Schachtbauwerke bis DN1000, 270 m Druckwasserleitung DN180, 855 m Gasleitung bis d160,1.150 m Schmutzwasserkanal bis DN200, 1.000 m Regenwasserkanal bis DN300, 4.350 m Kabelgraben,1 St Regenwasserbehandlungsanlage inkl. Trennbauwerk, 1 St Abwasserpumpwerk,1 St Doppel-Trafo-Station
Preis
Angebote per E-Mail, Post oder Fax einzureichen ist unzulässig und führt zum Ausschluss.Die Kommunikation erfolgt ausschließlich über die Vergabesoftware "cosinex".
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V). Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 13 TVgG M-V.
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB, § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
Präqualifizierte Unternehmen haben zu überprüfen, ob die hinterlegten Eignungsnachweise bei der Präqualifikationsstelle hinsichtlich der ausgeschriebenen konkreten Leistung als ausreichend gelten. Falls die hinterlegten Eignungsnachweise nicht als ausreichend gelten, müssen präqualifizierte Bieter darüberhinausgehende Eignungsnachweise vorlegen.