Errichtung Lärmschutzwand
Gegenstand des Vorhabens ist die Errichtung einer ca. 104 m langen Lärmschutzwand parallel zur Straße "Zum Pfennigsberg" in Waren. Die Errichtung der Lärmschutzwand ist während der laufenden Gesamtmaßnahme "Erschließung der nördlichen Flächen des Bebauungsplans Nr. 24A "Papenberg 2.Baustufe" (Wohngebiet Nord)" durchzuführen.
Es ergeben sich folgende Hauptabmessungen: - Gesamtlänge zw. den Endpfosten: 104,00 m - Wandhöhe über Gradiente "Zum Pfennigsberg": 3,00 m - Pfostenabstände: 4,00 m - Sichtbare Wandfläche: 328 m2
Preis
Präqualifizierte Unternehmen haben zu überprüfen, ob die hinterlegten Eignungsnachweise bei der Präqualifikationsstelle hinsichtlich der ausgeschriebenen konkreten Leistung als ausreichend gelten. Falls die hinterlegten Eignungsnachweise nicht als ausreichend gelten, müssen präqualifizierte Bieter darüberhinausgehende Eignungsnachweise vorlegen.
Nicht präqualifizierte Unternehmen haben als vorläufigen Nachweis der Eignung mit demAngebot das ausgefüllte Formblatt "Eigenerklärung zur Eignung" vorzulegen. Bei Einsatz von Nachunternehmen sind auf gesondertes Verlangen die Eigenerklärungen auch für diese abzugeben. Sind die Nachunternehmen präqualifiziert, reicht die Angabe der Nummer, unter der diese in der Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.(Präqualifikationsverzeichnis) geführt werden.
Die Bieterkommunikation findet ausschließlich über die Vergabesoftware und dem anschlossenen Vergabemarktplatz statt. Die Registierung ist kostenlos. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte den technischen Support der Vergabeplattform (https://support.cosinex.de/unternehmen).
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach § 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V). Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen nach § 13 TVgG M-V.
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB, § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
Die Bietergespräche werden voraussichtlich in der 49. KW 2025 stattfinden.
Die Bieterkommunikation findet ausschließlich über die Vergabesoftware statt. Die Registrierung ist kostenlos. Telefonische Auskünfte werden nicht erteilt.
Hinweise zur Anwendung der Vergabesoftware "cosinex" entnehmen Sie bitte dem Vordruck "Hinweise Anwendung cosinex für Unternehmen (PDF)".
Angebote per E-Mail, Post oder Fax einzureichen ist unzulässig und führt zum Ausschluss.