Fachraumausstattungen zum Neubau der Regionalen Schule in Bützow
Fachraumausstattungen zum Neubau der Regionalen Schule in Bützow:
- Fachunterrichtsraum Kunst- Vorbereitung Kunst- Fachunterrichtsraum Werken- Vorbereitung Werken- Hausmeister Lager / Werkstatt- Fachunterrichtsraum Chemie- Vorbereitung Chemie- Fachunterrichtsraum Physik- Vorbereitung Physik- Fachunterrichtsraum Naturwissenschaften (NaWi)- Vorbereitung Naturwissenschaften (NaWi)- Fachunterrichtsraum Biologie- Vorbereitung Biologie
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rechnungen sind ausschließlich elektronisch als X-Rechnung gem. der Richtlinie 2014/55/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und der E-Rechnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) einzureichen, d.h. dass die Rechnungsstellungen nur noch auf dem elektronischen Wege über die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei (OZG-RE) erfolgen dürfen.
Gemäß § 56 VgV
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (1) Nr.1 GWB
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (1) Nr.2, 3 GWB
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (1) Nr.4, 5 GWB
Korruption: wingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (1) Nr. 6, 7, 8 GWB
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (1) Nr.10 GWB
Zwingender Ausschlussgrund gemäß § 123 (2) Nr.1 GWB
Verstöße gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.1 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.1 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.2 GWB
Mit Insolvenz vergleichbares Verfahren: Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.2 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.3 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.5 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.6 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.7 GWB
Fakultativer Ausschlussgrund gemäß § 124 (1) Nr.8 GWB
Nachweis Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (Mit dem Angebot; Mittels Dritterklärung): Der Nachweis einer für die Dauer des Vertrages und bis zur vollständigen Erfüllung bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme - für Vermögensschäden i.H.v. 2 Mio. EUR - für Sach- und Personenschäden i.H.v. 3 Mio. EUR ist durch Vorlage einer Kopie der Versicherungspolice oder Vorlage einer Versicherungsbestätigung, dass im Falle der Zuschlagserteilung ein entsprechender Versicherungsschutz gewährt wird, vorzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass hier eine Eigenerklärung nicht ausreichend ist. Bei Versicherungsverträgen mit Pauschaldeckungen ist eine Erklärung des Versicherungsunternehmens erforderlich, dass alle Schadenskategorien im Auftragsfall nebeneinander mit den geforderten Deckungssummen abgesichert sind.
gemäß Bauvertragsentwurf
siehe Bauvertragsentwurf