Objektplanung zum Neubau der Grundschule Bernitt einschließlich einer Horteinrichtung
Das Amt Bützow-Land plant den Neubau der Grundschule Bernitt einschließlich einer Horteinrichtung für ca. 120 Schülerinnen und Schüler. Gegenstand des Auftrages sind die Leistungen der Objektplanung gemäß § 34 ff. HOAI 2021. Es erfolgt eine stufenweise Beauftragung der Leistungsphasen 1-9, vorerst nur der Leistungsstufe 1.
Bewertet wird:
- wie die interne Arbeitsweise erfolgt (Arbeitsabläufe, Teamstrukturen, Arbeitsinstrumente, Umgang mit Schnittstellenproblemen)
Die Bewertung erfolgt jeweils auf der Grundlage des vom Bewerber mit dem Angebot vorgelegten schriftlichen Konzepts wie folgt:
- 2 Punkte: besonders überzeugende Darstellung und Wirksamkeit der internen Arbeitsweise
- 1 Punkt: überzeugende Darstellung und Wirksamkeit der internen Arbeitsweise
- 0,5 Punkte: durchschnittliche Darstellung und Wirksamkeit der internen Arbeitsweise
- 0 Punkt: mangelhafte Darstellung und Wirksamkeit der internen Arbeitsweise
Die erreichten Punkte werden mit dem Faktor 50,0 multipliziert.
- welche Maßnahmen im Zuschlagsfalle u.a. im Projektteam umgesetzt (implementiert) werden, um die Einhaltung der vereinbarten Termine und Kostenzu gewährleisten. Insbesondere Koordinierung des Planungsablaufs mit der Zielstellung: - Beauftragung = Planungsbeginn: bis 02.05.2025- Abschluss Entwurfsplanung (LPH 3): bis 19.10.2025- Abschluss Genehmigungsplanung (LPH 4): bis 13.03.2026- Abschluss Ausführungsplanung: 30.04.2026- Abschluss Vorbereiten der Vergabe: 15.05.2026- Baubeginn: 03.08.2026- Gesamtfertigstellung der Maßnahme: 31.12.2027
- welche Maßnahmen zur Anwendung kommen, um sich u.U. abzeichnende Verzögerungen und Kostensteigerungen abzuwenden.
- 4 Punkte: sehr hoher Grad der Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit der Termin- bzw. Kostenverfolgung
- 3 Punkte: hoher Grad der Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit der Termin- bzw. Kostenverfolgung
- 2 Punkte: befriedigender Grad der Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit der Termin- bzw. Kostenverfolgung
- 1 Punkt: ausreichender Grad der Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit der Termin- bzw. Kostenverfolgung
- 0 Punkte: geringer/unzureichender Grad der Nachvollziehbarkeit und Wirksamkeit der Termin- bzw. Kostenverfolgung
Das günstigste Honorarangebot wird mit 600 Punkten bewertet. Alle anderen, teureren Honorarangebote werden mit weniger Punkten bewertet. Für die Berechnung ist folgende Formel (Lineare Interpolation) anzuwenden:
(((2 x günstigstes Angebot) - zu bewertendes Angebot) / günstigstes Angebot) x maximal erreichbare Punktzahl = erreichte Punktzahl
Beispiel:Günstigstes Angebot (1)= EUR115.000, Zweitgünstigstes Angebot= EUR125.000Formel: (((2 x EUR115.000) - EUR125.000) / EUR115.000) x 600 Punkte = 547,83 Punkte
- wie die Arbeitsweise gegenüber dem Auftraggeber und gegenüber Dritten erfolgt und wie die Einbindung dieser erfolgt (Vorbereitung des Projektes, Unterstützung, Entscheidungsfindung, Problemlösungen)
- 2 Punkte: besonders überzeugende Darstellung und Wirksamkeit der externen Arbeitsweise
- 1 Punkt: überzeugende Darstellung und Wirksamkeit der externen Arbeitsweise
- 0,5 Punkte: durchschnittliche Darstellung und Wirksamkeit der externen Arbeitsweise
- 0 Punkt: mangelhafte Darstellung und Wirksamkeit der externen Arbeitsweise
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rechnungen sind ausschließlich elektronisch als X-Rechnung gem. der Richtlinie 2014/55/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und der E-Rechnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) einzureichen, d.h. dass die Rechnungsstellungen nur noch auf dem elektronischen Wege über die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei (OZG-RE) erfolgen dürfen.