Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt den Ersatzneubau des Bw 131, Brücke Schmarler Damm über die DB Strecke 6325 km 119.2+60 aufgrund von Defiziten im Bereich der Tragfähigkeit und der Dauerhaftigkeit der Brücke. Die erforderlichen Planungsleistungen wurden im Jahre 2021 vergeben.Die Prüfleistungen für das Objekt "Straßenbrücke" beinhalten die Prüfung der Planungen für den gesamten Abbruch des bestehenden Brückenbauwerkes sowie die Prüfung der Planungen für den Ersatzneubau einer Straßenbrücke. Die Beauftragung erfolgt stufenweise.
Prüfingenieurleistungen nach RVP (Grundleistungen und Besondere Leistungen gem. LB, anteilig optional)
siehe Vergabeunterlagen
Die Kommunikation findet ausschließlich über die Vergabeplattform statt.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,5 Mio. EUR gegeben ist.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:Mindestjahresumsatz des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags (stat. konstr. Prüfleistungen): 50.000 EUR
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.Der Bieter muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:a) 1 Landesbehördlich anerkannte Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Standsicherheit in der Fachrichtung Stahlbetonbau / Massivbau mit Gültigkeit der Zulassung bis mind. 11/2029b) 1 Landesbehördlich anerkannte Prüfingenieurin/Prüfingenieur für Standsicherheit in der Fachrichtung Stahlbau mit Gültigkeit der Zulassung bis mind. 11/2029Zulassung innerhalb Deutschlands durch die Bundesländer - keine EBA- Prüfingenieure, außer-halb Deutschlands o.glw.Hinweis: Es ist auch eine Prüfingenieurin und Prüfingenieur zulässig, welche/r die Anforderungen aus a) und b) in einer Person erfüllt.Nachweis für die Person, die im Rahmen des Prüfauftrages die Leistungen hinsichtlich Schweiß-prüfung übernimmt, über die Zusatzqualifikation zum Schweißfachingenieur (Zulassung/Qualifika-tion als Schweißfachingenieur DVS/IIW). Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung/ Fachkunde für Leistungen der schweißfachtechnischen Prüfung im Brückenbau.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV:Ausführung von Leistungen im Zeitraum von 07/2015 bis 07/2025, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Bewerber muss mindestens nachfolgend genannte Referenzen darlegen.Es wird darauf hingewiesen, dass die Prüfleistungen vollständig im Referenzzeitraum liegen müssen.Referenz 1: stat. konstr. Prüfung der Entwurfs- und der Ausführungsplanung einer Brücke, mind. Bauwerksklasse 3Referenz 2: stat. konstr. Prüfung der Entwurfs- und der Ausführungsplanung einer Brücke, mind. Bauwerksklasse 4
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.Der Bewerber muss neben dem Prüfingenieur gem. § 46 (3) Nr. 2 VgV mindestens über 1 weitere ausgebildete Fachkraft in den folgenden Leistungsbildern verfügen- Tragwerksplanung, Studium Bauingenieurwesen bzw. gleichwertig, 5 Jahre Berufserfahrung
§ 46 (3) Nr. 9 VgV:Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen:Marktübliche Planungssoftware, mögliche digitale Übergabe mit .dwg-, .dxf- und GAEB-Datenaustausch, für die Anwendung der Software benötigte leistungsfähige Hardware.Statik- Software: Benennung der zur Anwendung kommenden geeigneten Statik- Software für das Leistungsbild Tragwerksplanung
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nach- bzw. Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.