Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock beabsichtigt den Ersatzneubau des Bw 131, Brücke Schmarler Damm über die DB Strecke 6325 km 119.2+60 aufgrund von Defiziten im Bereich der Tragfähigkeit und der Dauerhaftigkeit der Brücke. Die erforderlichen Planungsleistungen wurden im Jahre 2021 vergeben. Die Bauausführung ist für den Zeitraum von Ende 2027 bis Mitte 2029 geplant.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. § 3 der Baustellenverordnung für Planungs- und Ausführungsphase
Angebotspreis
Die Kommunikation zum Verfahren erfolgt bis zur Angebotseröffnung ausschließlich über das Vergabeportal.
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Der Auftraggeber behält sich vor, fehlende Unterlagen nachzufordern.
Es gelten die gesetzlichen Ausschlussvoraussetzungen nach § 42 VgV i.V.m. §§ 123 bis 126 GWB. Weiteres ist den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Juristische Personen haben einen aktuellen Handelsregisterauszug bzw. eine gleichwertige Bescheinigung des Herkunftslandes, nicht älter als 12 Monate bezogen auf den Ablauf der Angebotsfrist, beizubringen (§ 44 VgV).
§ 45 (4) Nr. 2 VgV:Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
Nachweis, dass im Auftragsfall durch eine Haftpflichtversicherung eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. EUR und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von 1,5 Mio EUR gegeben ist.
§ 45 (4) Nr. 4 VgV:Mindestjahresumsatz (netto) des Unternehmens jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlos-senen Geschäftsjahre, in dem Tätigkeitsbereich des AuftragsDer Bieter muss mindestens folgende Umsätze aufweisen:
15.000,00 EUR pro Geschäftsjahr im Leistungsbild SiGeKo
§ 46 (3) Nr. 2 VgV:Leistungsfähigkeit der technischen Fachkräfte, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen, inkl. berufliche Befähigung.
Die technische Fachkraft muss mindestens folgende Befähigung aufweisen:a) abgeschlossene Fachausbildung als Dipl.-Ing. TH/FH bzw. Bachelor/Master an Universitäten oder Hochschulen in der Fachrichtung Bauingenieur bzw. vergleichbar und Befähigungsnachweis zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination gem. RAB 30b) mindestens 3 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der SiGe-Koordination gemäß Baustellenverordnung. Sofern die benannte Fachkraft während der Vertragslaufzeit nicht zur Verfügung steht, ist der Auftragnehmer verpflichtet, gleichwertig qualifiziertes Personal einzusetzen.
§ 46 (3) Nr. 1 VgV: Ausführung von Leistungen im Zeitraum von 01/2020 bis 01/2026, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind. Der Bewerber muss mindestens nachfolgend genannte Referenzen darlegen.
Referenz 1: SiGe - Koordination in der Planungsphase eines Brückenneubaues bzw. Brückenersatzneubaues
Referenz 2: SiGe - Koordination in der Bauausführung eines Brückenneubaues bzw. Brücken-ersatzneubaues
Es wird darauf hingewiesen, dass die SiGeKo Leistungen vollständig im Referenzzeitraum liegen müssen.
§ 46 (3) Nr. 8 VgV:Durchschnittliche jährliche Beschäftigungszahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren.
Die Angaben sind nach Berufsgruppen zu gliedern.
§ 46 (3) Nr. 9 VgV: Ausstattung, Geräte und technische Ausrüstung, über die das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.Über folgende Ausstattung muss der Bewerber verfügen: Marktübliche Planungssoftware, mögliche digitale Übergabe mit .dwg-, .dxf- und GAEB-Datenaustausch, für die Anwendung der Software benötigte leistungsfähige Hardware.
§ 46 (3) Nr. 10 VgV:Teil des Auftrages, der unter Umständen an Unterauftragnehmer vom Bieter vergeben werden sollen.Der Bieter ist nur dann geeignet, wenn die von ihm benannten Nach- bzw. Unterauftragnehmer den Mindeststandards für die übernommenen Leistungen genügen.