Der AG behält sich entsprechend § 56 VgV vor, den Bieter aufzufordern, fehlende, unvoll-ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärun-gen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständi-gen oder zu korrigieren, oder den Bieter aufzufordern, fehlende oder unvollständige leistungs-bezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leis-tungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die nachgeforderten Unterlagen sind bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzu-reichen. Die Bieter können sich auf eine solche Nachforderung aber nicht verlassen. Letzt-endlich unvollständige Angebote werden ausgeschlossen.
Fordert der AG Angaben, Erklärungen oder Nachweise nach, sind diese vom Bewerber per E-Mail oder über die Vergabeplattform zu übermitteln (maßgeblich ist die Festlegung in der Nachforderung). Fordert der AG Angaben etc. berechtigterweise nach, hat der Bieter diese (soweit in der Nachforderung nicht ausdrücklich anders bestimmt) dem AG innerhalb von vier Arbeitstagen zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 4 VgV). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim AG. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr erreicht. Die Frist endet mit Ablauf des 4. Arbeitstags. Dasselbe gilt für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen. Arbeitstage im Sinne der Verfahrensunterlagen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage.
Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht nachkommen oder Aufklärungsfragen nicht beantworten, wird das Angebot als unvollständig gewertet und von der Wertung ausgeschlossen.