Fassadenarbeiten (hinterlüftete Metallfassade) im Rahmen der Errichtung des Neubaus des Gefahrenabwehrzentrums des Landkreis Vorpommern-Greifswald am Standort Greifswald. (Details s. Leistungsbeschreibung).
Es wird ein 3-geschossiges, rechteckiges Gebäude aus Stahlbeton errichtet. Das EG und das 1.OG erhalten eine kerngedämmte Fassade mit Verblendmauerwerk, das 2.OG erhält eine hinterlüftete Metallfassade. Das 2.OG kragt auf der Nordseite um ca. 2,5m aus. Das Dach besteht aus einem Flachdach auf dem Haustechnikgeräte verortet sind und einem Satteldach mit geringer Neigung unter 5 Grad. Beide Dächer sind mit PV-Modulen belegt und erhalten eine extensive Dachbegrünung.- BGF: ca. 4.550 qm- Gebäudeabmessung: ca. 62,5 m x 24,0 m
Preis
§ 160 GWB - Einleitung, Antrag:(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch diebehauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehendroht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachtenVerstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt; 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
(1) bis (3) gelten nicht bei einem Antrag aufFeststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Hinweise zur Eignung und zum Zuschlag finden Sie unter folgendem Link:https://www.kreis-vg.de/Landkreis/%C3%96ffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-der-Zentralen-Vergabestelle/ZVSt-2025-B30-GAZ-Los-6-Verblendungsmauerwerkarbeiten-Hinweise-zu-Eignung-und-Zuschlag.php?object=tx,3079.3&ModID=6&FID=3079.8912.1&NavID=3079.99&La=1&kuo=2