Übernahme der Bewachungsdienstleistungen an Gemeinschaftsunterkünften von Asylbewerbern an 8 verschiedenen Standorten des Landkreises Vorpommern- Greifswald
Übernahme von Bewachungsdienstleistungen an Gemeinschaftsunterkünften von Asylbewerbern an 8 verschiedenen Standorten des Landkreises Vorpommern- GreifswaldDie Standorte befinden sich in Anklam, Greifswald, Torgelow, Wolgast und Luckow. Der Standort Luckow weist eine Besonderheit auf. Diese Unterkunft ist eine reine Frauenunterkunft
Der Vertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Vertragsbeginn ist der 01.04.2026. Vertragsende ist 31.03.2027.Der Vertrag verlängert sich nach Laufzeitende auf unbestimmte Zeit.
Die Standorte liegen im Kreisgebiet des Landkreises Vorpommern Greifswald. Die Adresse der Gemeinschaftsunterkunft ist der Leistungsbeschreibung jedes Einzelloses zu entnehmen.
Die Beauftragung von Subunternehmen ist ausgeschlossen.
- Berücksichtigung ILO Kernarbeitsnorm, Tarifvertragsbindung
Der Antrag auf Nachprüfung ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Der Zuschlag wird auf das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis erteilt (§ 58 VgV i.V.m. §127 GBW) erteilt. Das bedeutet, dass neben dem Angebotspreis weitere (qualitative) Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze von Wettbewerb, Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit wurden folgende Zuschlagskriterien festgelegt:1. Angebotspreis (50%)2. Fachkunde / Qualifikation (25%)3. Methodik/ Zeitmanagement/ Zuverlässigkeit (25%)Für die Bewertung der Leistungen wird ein Kontinuum von 0 bis zu 5 Leistungspunkten (LP) gebildet, wobei für die sehr gute Erfüllung eines Kriteriums 5 LP und 0 LP für die ungenü-gende Erfüllung eines Kriteriums vergeben werden können. Im Allgemeinen findet die Abstu-fung zwischen den LP anhand folgender übergeordneter Bewertung statt.
Nähere Angaben zu den Bewertungs- und Zuschlagskriterien sind den Vergabeunterlagen 1.05 Hinweise zur Wertung von Angeboten zu entnehmen.
Die Formblätter und Hinweise zu den Eignungs- und Zuschlagskriterien können unter folgendem Deep-Link zentral abgerufen werden:https://www.kreis-vg.de/Landkreis/%C3%96ffentliche-Bekanntmachungen/Bekanntmachungen-der-Zentralen-Vergabestelle/ZVSt-2025-L47-Bewachungsdienstleistungen-Eignungs-und-Zuschlagskriterien.php?object=tx,3079.3&ModID=6&FID=3079.9988.1&NavID=3079.99&La=1&kuo=2
Der AG behält sich entsprechend § 56 VgV vor, den Bieter aufzufordern, fehlende, unvoll-ständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen, insbesondere Eigenerklärun-gen, Angaben, Bescheinigungen oder sonstige Nachweise, nachzureichen, zu vervollständi-gen oder zu korrigieren, oder den Bieter aufzufordern, fehlende oder unvollständige leistungs-bezogene Unterlagen nachzureichen oder zu vervollständigen. Die Nachforderung von leis-tungsbezogenen Unterlagen, die die Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote anhand der Zuschlagskriterien betreffen, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Preisangaben, wenn es sich um unwesentliche Einzelpositionen handelt, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Die nachgeforderten Unterlagen sind bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachzu-reichen. Die Bieter können sich auf eine solche Nachforderung aber nicht verlassen. Letzt-endlich unvollständige Angebote werden ausgeschlossen. Fordert der AG Angaben, Erklärungen oder Nachweise nach, sind diese vom Bewerber per E-Mail oder über die Vergabeplattform zu übermitteln (maßgeblich ist die Festlegung in der Nachforderung). Fordert der AG Angaben etc. berechtigterweise nach, hat der Bieter diese (soweit in der Nachforderung nicht ausdrücklich anders bestimmt) dem AG innerhalb von vier Arbeitstagen zu übermitteln (vgl. § 56 Abs. 4 VgV). Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang beim AG. Die Frist beginnt an dem Tag, der auf den Tag der Absendung folgt. Es spielt keine Rolle, wenn die Nachforderung den Bieter erst nach Büroschluss, aber vor 24:00 Uhr erreicht. Die Frist endet mit Ablauf des 4. Arbeitstags. Dasselbe gilt für die Beantwortung von Aufklärungsanfragen. Arbeitstage im Sinne der Verfahrensunterlagen sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der bundeseinheitlichen Feiertage. Sollte ein Bieter der Nachforderung nicht nachkommen oder Aufklärungsfragen nicht beantworten, wird das Angebot als unvollständig gewertet und von der Wertung ausgeschlossen.
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Befähigung und Erlaubnis der Berufsausübung (Mit dem Angebot; Mittels Eigenerklärung):
Die Bieter haben verbindliche Erklärungen zum Vorliegen ihrer Eignung abzugeben. Die ge-forderten Erklärungen folgen den Vorgaben aus §§ 122 ff. GWB, 42 ff. VgV (vgl. unten Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung). Zur Bekämpfung der Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs haben die Bieter auf Aufforderung des AG bzw. der Zentralen Vergabestelle über die Angaben im Angebot zur persönlichen Lage hinaus auch weitergehende Auskunft darüber zu geben, ob und auf welche Art der Bieter wirtschaftlich und rechtlich mit anderen Unternehmen verbunden ist. Dies gilt insbesondere für Bietergemeinschaften.