Dienstleistung
Die Hanse- und Universitätsstadt Rostock, Amt für Stadtgrün, Naturschutz und Friedhofswesen beabsichtigt Gärtnerische Pflegemaßnahmen in den kommunalen Vorgärten / Grünflächen im gesamten Stadtgebiet Rostock zu vergeben. Der Leistungsbeginn ist der 14.04.2025 und soll bis zum 31.12.2025 durchgeführt werden. Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages sind saisonale, gärtnerische Pflegemaßnahmen in ca. 157 Teilobjekten nach zeitlichen Vorgaben des Auftragsgebers zu erfüllen.
Der Vertrag beginnt am 14.04.2025 und endet am 31.12.2025. Es besteht die Option der zweimaligen Verlängerung um jeweils ein weiteres Jahr seitens des AG. Die Verlängerungsmöglichkeit wird dem Auftragnehmer 3 Monate vor Vertragsablauf schriftlich mitgeteilt.
niedrigster Preis des Angebotes
§ 160 GWB: Einleitung, Antrag(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Zuschlagskriterien: Preis 100 %