Abweichende Liefer-, Vertrags-und Zahlungsbedingungen des Bieters sowohl als Allgemeine Geschäftsbedingungen als auch in Form einzelfallbezogener Klauseln (individuelle Formulierung im Sinne des Beschlusses des OLG Düsseldorf v. 12.02.2020 - Verg 24/19) sind nicht Vertragsbestandteil.