Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Friedland (Los 2)
Der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte schreibt als Schulträger die Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Friedland (Los 2) aus.
Der Vertrag beginnt am 01.11.2025 und endet am 30.10.2027. Das Vertragsverhältnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertrages von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.Der Vertrag verlängert sich somit im Anschluss an die Erstlaufzeit auf unbestimmte Zeit.
Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
Der Auftraggeber berücksichtigt folgende Zuschlagskriterien: 1. Preis 2. Leistungskriterien Das Verhältnis der angebotenen Leistung zum Preis wird für jedes Angebot gemäß § 3 Absatz 6 Tariftreue- und Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern (TVgG M-V) durch folgende Formel ermittelt: W=L/K W = Kennzahl für das Leistungs-Preis-Verhältnis des betrachteten Angebotes L = Leistungspunktzahl des betrachteten Angebotes K = Preis des betrachteten Angebotes Die Leistungspunktzahl L wird durch gewichtete Leistungskriterien ermittelt. Grundlage für die Ermittlung des Wertungspreises K sind die vom Bieter in der Kalkulationsdatei angegebenen rechnerisch richtigen Angebotspreise. Der Zuschlag wird auf das Angebot mit der höchsten Kennzahl W erteilt. Die Kennzahl W wird ggf. zur besseren Anschaulichkeit durch den Auftraggeber mit einem geeigneten Faktor, der für alle Angebote gleich wäre, multipliziert.
Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen nach TVgG M-V sowie Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen. Des Weiteren werden bei den Zuschlagskriterien die Arbeitskräftestunden je Woche und die Leistungsnorm für die Unterhaltsreinigung (m2/h) berücksichtigt. Angebote mit einer höheren Anzahl der Arbeitsstunden und Angebote mit einer niedrigeren durchschnittlichen Leistungsnorm erhalten mehr Punkte im Vergleich zu Angeboten mit einer niedrigeren Anzahl an Arbeitsstunden sowie einer höheren durchschnittlichen Leistungsnorm.
Das Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Kapitel 2 des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Ein solches Verfahren kann nach § 160 GWB nur auf Antrag bei der Vergabekammer eingeleitet werden. Dieser Antrag ist unzulässig, soweit:1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Absatz 1 Nummer2 GWB, § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Nach § 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) wird der Auftraggeber Bieter bzw. Bewerber über den vorgesehenen Zuschlag informieren. Der Vertrag wird erst 15 Kalendertage (bei elektronischer Übermittlung oder per Fax: 10 Kalendertage) nach Absendung dieser Information geschlossen.
Bei technischen Problemen ist der technische Support der Vergabeplattform zu kontaktieren (https://support.cosinex.de/unternehmen).