Erweiterte Abdichtungsarbeiten für die Sanierung der Grundschule Warnow
- Baustelleneinrichtung
- Außenabdichtung:- Bodenbewegungen- Vorbereitende Arbeiten- Abdichtung - Erdberührte Bauteile- Durchführung/Anschluss- Wiederherstellung - Kellerniedergang- Wiederherstellung - Eingangsanlagen- Wiederherstellung - Wege- Wiederherstellung - Sonstige Leistungen- Blitzschutz- und Erdungsanlage
- Innenabdichtung:- Vorbereitende Arbeiten- Abdichtung in Wänden- Abdichtung - Innenwandflächen- Innendämmung- Abdichtung - Bodenflächen
Preis
Der Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden; Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe. Der Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Rechnungen sind ausschließlich elektronisch als X-Rechnung gem. der Richtlinie 2014/55/EU desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und der E-Rechnungsverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ERechVO M-V) einzureichen, d.h. dass die Rechnungsstellungen nur noch auf dem elektronischen Wege über die zentrale Rechnungseingangsplattform der Bundesdruckerei (OZG-RE) erfolgen dürfen.
Für den Fall, dass der Ausschreibungsgewinner vor vollständiger Leistungserbringung wegen Kündigung, Insolvenz oder aus einem anderen Grund endgültig ausfällt, behält sich der Auftraggeber vor, die verbleibenden Arbeiten den übrigen Bietern in der Reihenfolge des Ausschreibungsergebnisses bis Platz 5 anzutragen (Nachfolgeklausel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 4a GWB). Die dadurch entstehenden Mehrkosten sind unter dem Gesichtspunkt der Ersatzvornahme vom bisherigen Auftragnehmer zu tragen.